Satzung des Naturschutzbund Deutschland e.V., Ortsgruppe Pinneberg
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Naturschutzbund Deutschland e.V., Ortsgruppe Pinneberg“.
Er ist eine Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland e.V. gemäß §5
Absatz 1 der Satzung des Bundesverbandes. Er anerkennt die Satzungen des
Bundesverbandes und des Landesverbandes Schleswig-Holstein. Seine eigene
Satzung darf nicht im Widerspruch zu den Satzungen der Vorgenannten stehen.
Er hat seinen Sitz in Pinneberg.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Naturschutzbundes Deutschland, Ortsgruppe Pinneberg (im folgenden
OG genannt) sind Schutz und Pflege von Umwelt und Natur unter besonderer Berück-
sichtigung der freilebenden Vogelwelt sowie der Förderung naturverbundener
Landschaftspflege. Die OG betreibt ihre Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und
Pflanzenwelt,
b. Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,
c. Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
d. öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutz-
gedankens,
e. das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind,
f. Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben
sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften,
g. Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im
Bildungsbereich.
2. Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Ziele im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Auslagen können in nachgewiesener Höhe erstattet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Ortsgruppe betreut und vertritt die Mitglieder des Naturschutzbundes
Deutschland e.V. in ihrem Bereich.
2. Über den schriftlich zu stellenden Antrag zur Aufnahme als Mitglied in den
Naturschutzbund Deutschland e.V. entscheidet gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung
des Bundesverbandes der Vorstand der Ortsgruppe oder eine andere zuständige
Gliederung des Verbandes. Die Form der Mitgliedschaft richtet sich nach den
Bestimmungen des Bundesverbandes.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt muss spätestens am 01. Oktober auf den 31. Dezember des
laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand der Ortsgruppe oder
einem anderen Organ des Naturschutzbund Deutschland e.V. erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten
in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Das Ausschlussver-
fahren richtet sich nach den Vorgaben der Satzung des Landesverbandes.
§ 4 Organe
Organe der Ortsgruppe sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortsgruppe. Sie findet
jährlich einmal statt und ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen zuvor unter
Bekanntgabe der Tagesordnung in ortsüblicher Weise einzuberufen. Zeit und Ort
bestimmt der Vorstand. Vorliegende Anträge auf Satzungsänderung sind den
Mitgliedern auch mindestens 2 Wochen vor der Versammlung zuzustellen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen
werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung
von mindestens 1/3 der von der Ortsgruppe betreuten Mitglieder verlangt wird.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einge-
laden wurde. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
° die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
° Bestätigung des Jugendsprechers
° die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung
des Vorstandes
° die Behandlung von Anträgen
° Satzungsänderungen
° die Auflösung der Ortsgruppe, vorbehaltlich der Zustimmung des
Landesvorstandes.
5. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Be-
stimmungen in dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
6. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimm-
berechtigten.
7. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer
Stimmabgabe ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der
anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens vier gleichberechtigten Sprechern / Sprecherinnen, der
Kassenwartin / dem Kassenwart und dem Schriftführer / der Schriftführerin. Alle gewählten Sprecherinnen /
Sprecher sowie der Kassenwart / die Kassenwartin sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Vorstandspositionen, die nach außen vertreten werden sollen, müssen unter den Sprecherinnen / Sprechern
abgestimmt sein. Zusätzlich kann der Vorstand Beisitzer / Beisitzerinnen berufen. Ihre Zuständigkeit legt der
Vorstand fest.
2. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte der Satzung
entsprechend.
3. Der Vorstand wird für die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt bis zur Wahl
eines neuen Vorstands im Amt.
4. Besteht in dem von der Ortsgruppe betreuten Gebiet eine Gruppe der "Naturschutzjugend im Naturschutzbund
Deutschland e.V." so ist der von der Jugend gewählte Sprecher nach Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung ebenfalls Vorstandsmitglied.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder telefonischem Wege gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied
dieser Verfahrensweise widerspricht.
§ 7 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der Kassenwart verantwortlich.
Die Prüfung der Jahresrechnung geschieht durch zwei Rechnungsprüfer.
Diese sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
zu wählen.
§ 8 Auflösung
Über die Auflösung der Ortsgruppe beschließt die Mitgliederversammlung
in geheimer Abstimmung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimm-
berechtigten Mitglieder.
Die Auflösung wird nur wirksam, wenn der Landesvorstand mindestens
4 Wochen vor der Versammlung schriftlich über die beabsichtigte Auflösung
informiert wurde.
Die Mitgliedschaft im Naturschutzbund Deutschland e.V. wird durch die
Auflösung der Ortsgruppe nicht berührt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke
fällt das Vereinsvermögen der Ortsgruppe an den Naturschutzbund Deutsch-
land e.V., Landesverband Schleswig-Holstein, der es ausschließlich und un-
mittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 08.12.92 mehrheitlich
beschlossen.
Sie gilt in der Fassung vom 14.03.2018