Satzung des NABU Pinneberg im NABU Schleswig-Holstein e.V.

 

 

Der Verein hat gleichberechtigt weibliche und männliche Funktionsträger. Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit verwendet der NABU Pinneberg in dieser Satzung die männliche Schreibweise unabhängig davon, dass diese und andere Funktionen auch Personen weiblichen und diversen Geschlechts wahrgenommen werden können.

 

Präambel

 

Der NABU Pinneberg vertritt die Belange von Natur und Umwelt. In ihm finden alle Mitglieder eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen vor. Der NABU Pinneberg bildet mit seinen Mitgliedern eine demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder erkennen den bindenden Charakter dieser Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. sowie des NABU Schleswig-Holstein e.V. auszurichten.

   

 

§ 1 Name, Sitz und Logo

 (1) Der Verein führt den Namen NABU (Naturschutzbund Deutschland), NABU Pinneberg. 

 (2) Der Verein hat seinen Sitz in Pinneberg. Er ist die regional arbeitende Untergliederung des NABU e.V. und des NABU Schleswig-Holstein e.V.
Als Zuständigkeitsbereich des NABU Pinneberg ist das Gebiet Pinneberg, Quickborn, Hasloh, Bönningstedt, Ellerbek, Borstel-Hohenraden Rellingen, Appen, Kummerfeld, Prisdorf, Tangstedt festgelegt.Er erkennt die Satzungen des NABU e.V. sowie des NABU Schleswig-Holstein e.V. an und ist an deren Beschlüsse gebunden.

 (3) Das Logo des Vereins ist der Weißstorch (wie im Anhang der Satzung des NABU e.V. dargestellt) mit der zusätzlichen Bezeichnung NABU Pinneberg. Die Nutzung des Logos außerhalb des NABU kann nur mit Zustimmung des Präsidiums des NABU Bundesverbandes erfolgen.

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben 

 

 (1) Zweck des NABU Pinneberg sind Schutz und Pflege von Umwelt und Natur einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der NABU Pinneberg betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.

 (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) das Schaffen, Erhalten und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,

 b) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,

 c) Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,

 d) öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens,

 e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind,

 f) Einwirkung auf Rechtssetzungen und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften - jeweils im Bereich des NABU Pinneberg,

 g) Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich,

 h) die Beschaffung finanzieller Mittel für die Verwirklichung eigener Zwecke,

 i) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen.

 (3) Der NABU Pinneberg ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigenden Verhaltens aus dem Verband ausgeschlossen werden.

 

 

  § 3 Gemeinnützigkeit 

 

 (1) Der NABU Pinneberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 (2) Der NABU Pinneberg ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 (3) Mittel des NABU Pinneberg dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU Pinneberg.

 (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU Pinneberg fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 § 4 Finanzmittel

 (1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch Zuwendungen aufgebracht.

 (2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet. 

 (3) Der NABU Pinneberg erhält zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom Bundesverband die von der Landesvertreterversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitragsanteile, sofern der steuerliche Freistellungsbescheid vorliegt.

 (4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU Pinneberg keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte

 

 (1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

 (2) Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:

 (a) Ordentliche Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.

(b) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende: Dies sind Personen, die sich um Bestrebungen des NABU besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag eines Mitglieds oder des Vorstandes des NABU gemäß der „Ehrenordnung“ des Verbandes (siehe dort) ernannt.

(c) Korporative Mitglieder.

(d) Korrespondierende Mitglieder. Dies sind Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in Naturschutzfragen mit dem NABU im Gedankenaustausch stehen. Sie werden vom Vorstand des NABU ernannt.

(e) Kindermitglieder: Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.

(f) Jugendmitglieder: Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.

(g) Familienmitglieder: Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglieder werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.

 (3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 5 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Gruppe, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder oder Delegierten des jeweiligen Gremiums / der jeweiligen Gruppe teilnehmen.

 (4) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand der NABU-Gruppe, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist oder der Vorstand des NABU Schleswig-Holstein oder das Präsidium des NABU Bundesverbandes. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium des NABU Bundesverbandes im Einvernehmen mit dem Vorstand des NABU Schleswig-Holstein.

 (5) Die Mitgliedschaft im NABU Pinneberg begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.

 (6) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit jeweils einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.

 (7) Die Mitgliedschaft endet:

(a) durch Widerruf der Aufnahme binnen vier Monaten durch das aufnehmende Organ, die Frist beginnt mit dem Versand des Mitgliedsausweises durch die NABU-Bundesgeschäftsstelle.

(b) durch Austritt: Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.

(c) durch Ausschluss durch die Schiedsstelle wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Verstoßes gegen die Ziele des NABU.

(d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium des NABU Bundesverbandes bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.

(e) Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften. 

 (8) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die NABU-Bundesvertreterversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden am 01. Januar des laufenden Kalenderjahres bzw. bei Eintritt sofort fällig. Die Mitgliedsbeiträge sind dem Bundesverband geschuldet.

 

 

§ 6 Gliederung

 

 (1) Der NABU Pinneberg ist eine Untergliederung des NABU Schleswig-Holstein und mit Zustimmung des Vorstandes des NABU Schleswig-Holstein gegründet worden. Satzungsänderungen des NABU Pinneberg müssen vom NABU Schleswig-Holstein gebilligt werden. Der NABU Pinneberg und der NABU Schleswig-Holstein arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten im Bereich der Gruppe.

 (2) Innerhalb des NABU Pinneberg kann mit dessen Zustimmung eine Gruppe der NAJU gebildet werden.

 (3) Der Vorstand des NABU Schleswig-Holstein kann dem NABU Pinneberg das Recht auf Vertretung nach außen übertragen.

 (4) Der NABU Pinneberg regelt seine Arbeit im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand des NABU Schleswig-Holstein. Sie dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des NABU Schleswig-Holstein oder zur Satzung des NABU Bundesverbandes stehen.
Diese Satzung gilt zugleich als Geschäftsordnung für die NABU Gruppenarbeit.

 (5) Der Vorstand des NABU Pinneberg besteht aus bis zu 3 gleichberechtigten Vorstandssprechern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie - falls vorhanden - dem Jugendsprecher bestehen. Der Vorstand kann durch Beisitzer ergänzt werden.

 (6) Der NABU Pinneberg ist an Beschlüsse und Weisungen des NABU Schleswig-Holstein gebunden. Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen der NABU Gruppen betreffen. Auch insoweit gilt indes § 6

 (7) Der NABU Schleswig-Holstein ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften berechtigt, den NABU Pinneberg zu überprüfen und zu beraten. Er kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, Satzungen, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und ggf. abweichend von §6 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.

 (8) Die Schlussabrechnung des NABU Pinneberg des vergangenen Jahres muss zusammen mit den Jahresberichten und den Kassenberichten bis spätestens 31. März des Folgejahres beim NABU Schleswig-Holstein vorliegen.

 (9) Der NABU Pinneberg erhält einen von der Landesvertreterversammlung   festzulegenden Anteil des Mitgliedsbeitrages. Er entscheidet über die Verwendung der ihm zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Absatz (7) bleibt unberührt.

 

 § 7 Organe

 Organe des NABU Pinneberg sind:

 (1) die Mitgliederversammlung (MV),
(2) der Vorstand,

 § 8 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung (MV) gehören alle Mitglieder des NABU Pinneberg an.

 (2) Die MV ist das oberste Organ des NABU Pinneberg. Sie ist zuständig für:
a) die Wahl des NABU Pinneberg Vorstandes sowie für die Bestätigung des Vertreters des NAJU-Vorstandes für den Vorstand des NABU Pinneberg
b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
c) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes,
d) die Genehmigung der Haushaltspläne,
e) die Änderung der Satzung und die Bestätigung der Ortsgruppen-Jugendsatzung,
f) die Beratung von und die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
g) die Wahl der Vertreter für die Landesvertreterversammlung,
h) die Auflösung des NABU Pinneberg vorbehaltlich der Genehmigung des Landesvorstandes.

(3) Die MV wird von einem der Vorstandssprecher mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der endgültigen Tagesordnung schriftlich einberufen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der MV beim Vorstand einzureichen. Ob Anträge zur Tagesordnung, die verspätet eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind, entscheidet die MV. Die MV findet jedes Jahr im ersten Quartal statt. Eine außerordentliche MV ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.

 

§ 9 Vorstand

 (1) Der Vorstand besteht aus:
a) bis 3 gleichberechtigte Vorstandssprecher
b) einem Schatzmeister
c) einem Schriftführer
d) eine von der Mitgliederversammlung bestimmende Anzahl von Beisitzern, die mit besonderen Aufgaben betraut werden können.
e) dem Vertreter der NAJU Pinneberg

 (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 (3) Der Vorstand erteilt Richtlinien für die Arbeit der Gruppe, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie übergeordneter NABU-Gliederungen und führt die Geschäfte nach der Satzung.

(4) Die Vorstandssprecher, so wie der Schatzmeister sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. 

 (5) Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Referenten zur Unterstützung seiner Arbeit berufen. Sie sind an Beschlüsse des Vorstandes gebunden, nehmen jedoch die Aufgaben in ihrem Arbeitsbereich eigenständig und selbstverantwortlich wahr. 

 (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und unter ihnen mindestens ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied ist. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung nach einer Diskussion wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 (7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, beruft der Vorstand ein neues Mitglied, dessen Amtszeit mit der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds endet.

 

§ 10 Naturschutzjugend im NABU Pinneberg

 (1) Der NABU Pinneberg unterhält eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „NAJU (Naturschutzjugend im NABU) Pinneberg“ und der Kurzfassung NAJU Pinneberg. Der NAJU Pinneberg gehören alle Mitglieder des NABU Pinneberg an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden.

 (2) Die NAJU Pinneberg regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung und der Bundesjugendsatzung in eigener Verantwortung. Sie verwendet das von der NAJU festgelegte Logo (wie im Anhang der Satzung des NABU e.V. dargestellt) mit dem Zusatz Pinneberg. 

(3) Die NAJU Pinneberg entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts.

 (4) Bei der Vertretung naturschutz- und umweltpolitischer Grundsätze stimmt sich die Organe der NAJU Pinneberg mit dem Vorstand des NABU Pinneberg ab.                                                                                                               

   

 § 11 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der Vorstand verantwortlich.

 

§ 12 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung

 (1) Der Vorstand des NABU Pinneberg sorgt in seinem Zuständigkeitsbereich für die Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und Ordnungen.

(2) Sollten Funktionsträger innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs oder Mitglieder
(a) ihre satzungsgemäßen Pflichten verletzen oder den Beschlüssen der Verbandsorgane (z.B. der Landesvertreterversammlung) nicht nachkommen,
(b) sonstige wichtige Interessen des NABU gefährden,
so hat der Vorstand Maßnahmen zur Wiederherstellung der innerverbandlichen Ordnung zu treffen, wobei zunächst eine einvernehmliche Lösung gesucht werden soll.

(3) Scheitert eine einvernehmliche Lösung oder erfordern die Umstände ein sofortiges Handeln zur Abwehr eines Schadens für den Verband, so ist der Vorstand des NABU Schleswig-Holstein befugt, als Sofortmaßnahme und höchstens für die Dauer von bis zu sechs Monaten das Ruhen der Mitgliedsrechte anzuordnen.

(4) Dem betroffenen Mitglied steht hiergegen die Beschwerde zu. Sie ist schriftlich binnen eines Monats nach Empfang des Bescheids bei dem Vorstand einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat. Hilft dieser binnen eines weiteren Monats der Beschwerde nicht ab, ist sie der Schiedsstelle (siehe § 14, Satzung NABU BV) zur Entscheidung vorzulegen.

 

 

§ 13 Schiedsstelle

 

(1) Die Schiedsstelle des NABU Bundesverbandes (BV) hat die Aufgabe, das Ansehen des NABU zu wahren und Verstöße hiergegen oder gegen die Satzungen und Ordnungen des NABU zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:
(a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung des NABU, seiner Gliederungen, seiner                                          satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit im NABU beziehen,
(b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die dem NABU oder seinen Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen des NABU zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen. 

 (2) Die Schiedsstelle hat auf eine gütliche Beilegung des Streites hinzuwirken.

 (3) Die Schiedsstelle entscheidet ferner über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe.

(4) Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.

 (5) Die Schiedsstelle kann von jedem NABU-Mitglied angerufen werden, das von Handlungen und Entscheidungen nach Absätzen 1 und 3 betroffen ist. Der Antragsteller muss darlegen, dass er durch die angefochtene Handlung/Entscheidung in seinen satzungsgemäßen Rechten verletzt ist. Weiteres regelt §14 der Bundessatzung.

 

§ 14 Allgemeine Bestimmungen

 1) Jede Tätigkeit im NABU Pinneberg ist ehrenamtlich. Der Vorstand des NABU Pinneberg kann für seinen Zuständigkeitsbereich beschließen, dass
(a) Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können,
(b) ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung   in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EstG erhalten können.

2) (a) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(b) Zulässig sind Einzelwahl und verbundene Einzelwahlen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Bewerber diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend viele Bewerber mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.
(c) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten und der Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes.

 

 § 15 Auflösung

 (1) Über die Auflösung des NABU Pinneberg beschließt in geheimer Abstimmung die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 (2) Vor der Auflösung ist das Einverständnis des Landesverbandes einzuholen. Bei der Auflösung bleibt die Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder im Landes- bzw. Bundesverband bestehen.

 (3) Das Gruppenvermögen entfällt bei Auflösung an den Landesverband des NABU Schleswig-Holstein.

  (4) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bis zu 3 Vorstandssprecher gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des NABU Pinneberg

 am 11.03.2020  in Rellingen  beschlossen.                                                                                                                          

Zugleich tritt die bisherige Satzung des NABU Pinneberg vom 14.03.2018 außer Kraft.